Die Analyse hochtoxischer organisch-chemischer Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine, Furane) ist von einer hierfür nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Die Tätigkeit der bekannt gegebenen Stelle zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen (Gruppen V und VI) wird auf die Durchführung von Ermittlungen im Auftrag von Kommunal- und Landesbehörden des Landes Baden-Württemberg eingeschränkt.