In Rheinland-Pfalz dürfen alle Stellen mit einer Bekanntgabe nach §29b BImSchG in einem beliebigen Bundesland in dem dort bekannt gegebenen Umfang tätig werden, dabei sind folgende spezifischen Regelungen zu beachten:
Der Zeitpunkt von Emissionsmessungen bzw. Funktionsprüfungen und Kalibrierungen an rheinland-pfälzischen Anlagen ist dem Landesamt für Umwelt (LfU) mit Angaben zum Standort der Anlage und den zu messenden Stoffen jeweils mindestens 14 Tage vor der Durchführung von Messungen vor Ort schriftlich mitzuteilen (Fax, e-Mail oder Postweg). Vor jeder Messung ist eine Messplanung auf der Grundlage des jeweiligen aktuellen Technischen Regelwerkes der Emissionsmesstechnik (VDI-Richtlinien, EN DIN-Normen), der jeweils gültigen Rechtslage sowie dem betreffenden Genehmigungsbescheid für die messtechnisch zu erfassende Anlage durchzuführen und gegebenenfalls dem LfU auf Verlangen zur Zustimmung vorzulegen. Das so erstellte und abgestimmte Messkonzept ist für die Messdurchführung bindend.
Beauftragte des Landesamtes für Umwelt sind berechtigt, an den Ermittlungen in Rheinland-Pfalz teilzunehmen und deren Ergebnisse zu überprüfen.
Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen auf Anordnung der Überwachungsbehörden Rheinland-Pfalz sind dem Landesamt für Umwelt auf Verlangen vorzulegen. Hierzu zählen auch die Rohdaten und Ermittlungsprotokolle.
Vertretern der Überwachungsbehörden sowie des Landesamtes für Umwelt ist Einsichtnahme in die QS-Unterlagen zu gewähren, hierzu kann ein Datenträger mit dem aktuellen QM-System der Messstelle angefordert werden.
Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist dem Landesamt für Umwelt schriftlich mitzuteilen, welche Ermittlungen in Rheinland-Pfalz im Vorjahr durchgeführt worden sind. Ermittlungen auf Anordnung der Überwachungsbehörden sind zu kennzeichnen. Der Mitteilung über die durchgeführten Messungen in Rheinland-Pfalz ist eine Liste mit dem aktuellen Personalstand der Messstelle (mit Funktionszuweisung) beizufügen.
Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen. Die Reduzierung des Personaleinsatzes auf einen Messtechniker ist vorab, z.B. in der Mitteilung über die Durchführung von E-Messungen, zu begründen.