Die folgenden länderspezifischen Regelungen sind in einer Allgemeinverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg im Amtlichen Anzeiger Nr. 47 (Seite 1446 - 1447) veröffentlicht.
In Hamburg können neben den von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Institut für Hygiene und Umwelt (HU), nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen auch die von anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG durchführen, sofern sie die nachfolgendend aufgeführten Nebenbestimmungen einhalten.
Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des Sitzlandes der Messstelle.
Nebenbestimmungen:
1. Bei Messungen in Hamburg ist dem Institut für Hygiene und Umwelt nach Auftragsannahme unverzüglich der Ort und der Zeitpunkt der Ermittlungen nach § 26 oder § 28 BImSchG mitzuteilen. Hinweis: Für diese Messankündigung sollte ein entsprechendes Formblatt genutzt werden, welches beim Institut für Hygiene und Umwelt, – HU433 –, Marckmannstraße 129 b, 20539 Hamburg, email: messankuendigung-emission@hu.hamburg.de, angefordert werden kann. An diese Mail-Adresse muss die ausgefüllte und unterschriebene Messankündigung zurückgesendet werden.
2. Beauftragte der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und Beauftragte des Institutes für Hygiene und Umwelt/Abteilung Luftuntersuchungen sind berechtigt, an den Ermittlungen (gemäß Bekanntgabeumfang) teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu überprüfen.
3. Unterlagen über die durchgeführten Ermittlungen sind der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und dem HU/Abteilung Luftuntersuchungen auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere auch Rohdaten und Ermittlungsprotokolle.
4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.