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Gruppe II - Nr. 2
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen (Voraussetzung ist Gruppe I)

Nr. 2 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern

Nachfolgend ist eine Zuordnung einzelner Rechtsnormen zur Gruppe II Nr. 2 aufgeführt (Liste nicht abschließend). Überprüfung und Kalibrierungen nach

- § 19 13. BImSchV

- § 15 17. BImSchV