Die Bekanntgabe beschränkt sich auf Prüfungen von Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe für alle Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2017 (BGBl. I S. 1440) auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind und für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.