Einschränkungen auf Anlagen (4.BImSchV) unter den Nrn: 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 7.1,7.3,7.9,7.12
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)