Die Bekanntgabe gilt für folgende Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs- bedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440):
Nrn. 1.2.2.2, 1.15, 1.16
Nrn. 8.6.2, 8.6.3, 8.13
Nrn. 9.1.1.2, 9.36
zudem für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können (ngbA), die hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Eigenschaften sowie ihres Stoff- und Gefahrenpotentials inhaltlich durch die bekannt ge- gebenen Anlagenarten und Fachgebiete abgedeckt sind.