Die Bekanntgabe ist beschränkt auf Anlagen der Nrm. 1.1, 1.2, 1.4, 1.15, 1.16, 8.6, 9.1, 9.36 und 10.25 des Anhangs der 4. BImSchV.
Die Bekanntgabe für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können, ist beschränkt auf Thermalöl- und Kälteanlagen.