Einschränkung im FG 2.1: ausgenommen sind Prüfungen von Druckgeräten gemäß BetrSichV
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen in NRW gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)