Einschränkung auf Anlagen (4.BImSchV) unter den Nrn. 1.4, 9.1, 9.36.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)