Einschränkung auf Anlagen (4. BImSchV) unter den Nrn.: 1.1 bis 1.3, 4.1 bis 4.10, 8.8, 8.10, 9.1 bis 9.37, 10.25. Ausgenommen sind Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Das FG 13 ist eingeschränkt auf die Ermittlung der Auswirkungen von Stofffreisetzungen.
(Hinweis: Anlagenarten nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in NRW (22.01.2008) gültigen Fassung. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)