Einschränkung auf Anlagen (4. BImSchV) unter den Nrn.:
1.1 bis 9.37, 10.7 bis 10.25 - ausgenommen Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
(Hinweis: Anlagenarten nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in NRW (16.01.2008) gültigen Fassung. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)