Einschränkung auf Anlagenarten der Nrn. 10.3 bis 10.25 nach Anhang 1 der 4. BImSchV)
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)