Bekanntgabe besteht für folgende Anlagenarten (nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung geltenden Fassung):
1.1
2.11
3.8
4.1
6.2
7.12, 7.24 und 7.34
8.1, 8.11, 8.12 und 8.15
9.3 und 9.11
10.6
sowie für Sonderbauten nach Musterbauordnung § 2 Abs. 4 Tatbestand 2, 3, 5, 17, 18, 19 und 20 in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können