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Frage: Wurde der Messbericht innerhalb der z. B. im Genehmigungsbescheid festgesetzten Frist der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt?


Prüfumfang:

Es ist das Eingangsdatum des Messberichtes mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messbericht gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen.

Handlungsempfehlung:

Bei Abweichungen von der z. B. im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. Grenzwertüberschreitung, wiederholt verspätete Vorlage, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung. Liegt die Schuld beim Betreiber, so kann im Fall der 1. BImSchV, der 20. BImSchV und der 31. BImSchV sowie bei einer entsprechenden Auflage im jeweiligen Genehmigungsbescheid ein Bußgeld verhängt werden. Für nachfolgende Messungen kann durch die Überwachungsbehörde festgelegt werden, dass der Bericht direkt (ohne den Umweg über den Betreiber) vorgelegt werden muss (Rechtsgrundlage § 26 BImSchG).

Sollte die verzögerte Berichtsvorlage durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde durch eine entsprechende Bemerkung in der Excel-Prüfungsdatei zu informieren. Diese prüft in einem solchen Fall auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle.

Hintergrund:

Die gesetzlichen Regelungen geben für den maximalen Zeitraum zwischen Durchführung der Messung und Vorlage des Messberichts bei der Behörde unterschiedliche Zeiten an:
1. BImSchV § 18 Abs. 6: Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
2. BImSchV § 12 Abs. 8: Über das Ergebnis der Messung nach Absatz 4 bis 6 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. (…) Eine Durchschrift des Berichtes ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.
13. BImSchV § 24 Abs. 1: Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
17. BImSchV § 19 Abs. 1: Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen nach §18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen.
20. BImSchV § 8 Abs. 5: Der Betreiber hat über die Ergebnisse (…) und der Messungen nach Absatz 3 und Absatz 4 jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. (…). Eine Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach (…) oder den Messungen zuzuleiten.
27. BImSchV § 10 Abs. 1: Über die Messung nach § 9 ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.
30. BImSchV § 12 Abs. 1: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
TA Luft (5.3.2.4): Es soll gefordert werden, dass über das Ergebnis der Messungen ein Messbericht erstellt und innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluss der Messungen vorgelegt wird.

Eine Frist von 12 Wochen entspricht der längsten gesetzlich geregelten Zeitspanne von drei Monaten (27. BImSchV). Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt.

Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit.