Unterschiede

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playground:frage1-4 [2018/10/02 14:01]
wildanger angelegt
playground:frage1-4 [2021/11/18 13:34]
wildanger
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 •**27. BImSchV § 10 Abs. 1**: Über die Messung nach § 9 ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.\\ ​ •**27. BImSchV § 10 Abs. 1**: Über die Messung nach § 9 ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen.\\ ​
 •**30. BImSchV § 12 Abs. 1**: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\\ ​ •**30. BImSchV § 12 Abs. 1**: Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.\\ ​
-•**TA Luft (5.3.2.4)**:​ Es soll gefordert werden, dass über das Ergebnis der Messungen ein Messbericht erstellt und unverzüglich ​vorgelegt wird.\\ ​+•**TA Luft (5.3.2.4)**:​ Es soll gefordert werden, dass über das Ergebnis der Messungen ein Messbericht erstellt und innerhalb von zwölf Wochen nach Abschluss der Messungen ​vorgelegt wird. \\ 
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-Da „unverzüglich“ je nach Interessengruppe unterschiedlich ausgelegt werden kann, wird hierfür die längste ​gesetzlich ​geregelte ​Zeitspanne von drei Monaten (27. BImSchV) ​angenommen.+Eine Frist von 12 Wochen entspricht der längsten ​gesetzlich ​geregelten ​Zeitspanne von drei Monaten (27. BImSchV).
 Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. \\  Zur Vereinfachung der Prüfung wird auch im Falle von Messungen nach 17. BImSchV nur eine Überschreitung von 12 Wochen geprüft, obwohl bereits eine Überschreitung der 8-Wochen Frist eine Verletzung der Vorschriften darstellt. \\ 
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 Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit. Unabhängig davon können im Genehmigungsbescheid andere Fristen für die Abgabe des Messberichtes festgelegt sein. Diese besitzen eine vorrangige Gültigkeit.