Die Bekanntgabe bezieht sich ausschließlich auf Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV der Nrn. 1.1; 3.7; 4.1, 4.2, 4.4, 4.10; 5.1; 6.2, 6.4; 8.1, 8.12; 9.2, 9.3; 10.6 und 10.15