Der Bekanntgabeumfang ist wie folgt auf Anlagenarten nach der 4. BImSchV beschränkt:
1 - eingeschränkt auf Nr. 1.4
4 - eingeschränkt auf Nr. 4.1 und 4.8
8 - eingeschränkt auf Nr. 8.1 und 8.12
9 - eingeschränkt auf Nr. 9.1 und 9.34