Für Anlagen der Ziffer 1 ist die Bekanntgabe auf Ziffer 1.1 beschränkt.
Für Anlagen der Ziffer 3 ist die Bekanntgabe auf Ziffer 3.2 beschränkt.
Für Anlagen der Ziffer 5 ist die Bekanntgabe auf Ziffer 5.11 beschränkt.
Für Anlagen der Ziffer 10 ist die Bekanntgabe auf Ziffer 10.25 beschränkt.
Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen Fassung der 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid.