Die Bekanntgabe ist beschränkt auf folgende Anlagenarten des Anhangs 1 der 4. BImSchV:
- 1.1, 1.2,
- 4.1.1, 4.1.12, 4.1.16, 4.4, 4.8
- 9.2, 9.3, 9.37
- 10.15.2, 10.25
Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen Fassung der 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid.