Alle Anlagen nach dem Anhang der 4. BImSchV mit Ausnahme der Anlagen nach den Nrn. 1.6, 1.8, 3.11 bis 3.19, 3.24, 3.25, 7.1, 7.2, 10.1 und 10.15 bis 10.18.
einschließlich der den oben genannten Anlagenarten technisch zuzuordnenden „unterschwelligen Anlagen“ (uA) und einschließlich aller „nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Betriebsbereichen“(ngbA) gemäß Anlage 2 der 41. BImSchV, die hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Eigenschaften und ihres Stoff- und Gefährdungspotentials inhaltlich durch die oben genannten, zuerkannten Anlagenarten und Fachgebiete abgedeckt sind.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)