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Frage: Waren mindestens zwei Mitarbeiter der Messstelle an der Messung beteiligt oder wurde eine Ausnahmeregelung im Vorfeld beantragt?


Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob unter 1.11 („An der Probenahme beteiligte Personen“) zwei1 Personen angegeben werden.

Handlungsempfehlung:

Sollten keine zwei Personen genannt werden, so ist zu klären, ob erstens tatsächlich keine zwei Personen an der Messung vor Ort beteiligt waren und zweitens, ob es einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, dass nur eine Person an der Messung beteiligt war. Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine im Vorfeld der Messung erteilte Erlaubnis zur Reduzierung der Anzahl der Messtechniker sein. Ist der Einsatz nur eines Messtechnikers nicht zu rechtfertigen, so ist nach einer Prüfung der Belastbarkeit der Ergebnisse (Konnten die Betriebszustände trotzdem sicher erfasst werden? Konnte der Umfang der Messungen tatsächlich von nur einer Person sicher gehandhabt werden?) die Messung ggf. zurückzuweisen.


Hintergrund:

Die Anwesenheit zweier Messtechniker ist grundsätzlich anzustreben. Grundlage hierfür ist die VDI 4220, in welcher gefordert wird, dass bei der Ermittlung von Emissionen zur Sicherheit einer qualitätsgerechten Durchführung der Messungen und der gleichzeitigen Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten grundsätzlich mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter der Stelle einzusetzen sind. Emissionsermittlungen durch lediglich eine Person sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufgrund besonderer örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten zulässig.

Die erforderliche Anzahl der an der Messung beteiligten fachkundigen Mitarbeiter ergibt sich weiterhin aus den allgemeinen Auflagen und Hinweisen für Emissionsmessungen in den einzelnen Bundesländern, die bei Bekanntgaben durch die jeweils zuständige bekanntgebende Behörde zu beachten sind.
Für Hessen können diese Anforderungen unter http://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/luft/emisskassel/29bBImSchG/Anforderungen_Hessen.pdf eingesehen werden. Hier besagt Punkt 2, dass die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe grundsätzlich von mindestens zwei Messtechnikern durchzuführen ist. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern und Unterauftragsvergaben sind nicht zulässig.
Analog zur in der VDI 4220 Pkt. 5.5.3 benannten Ausnahmeregelung darf in Sachsen-Anhalt an Biogasanlagen ein einzelner fachkundiger Mitarbeiter eine Emissionsmessung durchführen, wenn:
-Messort und Messwarte in einem Gebäude untergebracht sind/ sich unmittelbar nebeneinander befinden und
-höchstens eine Messkomponente nasschemisch beprobt wird,
-keine Netzmessung notwendig ist und
-ein Mitarbeiter des Betreibers vor Ort ist.
Dies bedeutet, dass Emissionsmessungen an Biogasanlagen nach EEG (kont. Messung und eine nasschem. Komponente HCHO) mit einem fachkundigen Mitarbeiter im begründeten Fall möglich sind. Da aber bei Emissionsmessungen nach BImSchG im Rhythmus von 3 Jahren in der Regel Schwefeldioxid als weitere nasschemische Komponente beprobt wird, muss bei diesen Messungen aus Gründen der Qualitätssicherheit ein zweiter fachkundiger Mitarbeiter vor Ort sein. (Einschub nach dem zweiten Absatz)

Sollten Zweifel daran bestehen, ob die angegebenen Personen Mitarbeiter der Messstelle sind, können die unter 1.11 genannten Personen mit dem in ReSyMeSa (http://www.resymesa.de/resymesa/ModulStelleRechercheErgebnisliste.aspx?M=4) als fachkundig angegebenen Personal der Messstelle verglichen werden. Falls nicht, sollte beim Messinstitut nachgefragt werden, ob die an der Messung beteiligte Person tatsächlich nicht fachkundig ist oder ob sie nur nicht aufgelistet wird. In manchen Bundesländern wird aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auflistung des fachkundigen Personals in ReSyMeSa vorgenommen. In diesem Fall sollte das Messinstitut nach Aufforderung einen Nachweis für die Fachkunde des Personals erbringen. Bei mangelnder Fachkunde kann eine Wiederholung der Messung angeordnet werden.

1 Eine Ausnahme bilden hierbei z. B. Emissionsmessungen an Chemischreinigungsanlagen. Aufgrund der geringen Komplexität von Anlage und Messung ist die Beteiligung von nur einem Mitarbeiter ausreichend.