Dieses Modul bietet Informationen zu Untersuchungsstellen1, die mindestens in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland für Ermittlungen im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich für eine oder mehrere der nachfolgend benannten Rechtsvorschriften notifiziert2 sind:
Klärschlammverordnung
Bioabfallverordnung
Altölverordnung
Deponieverordnung
Altholzverordnung
Diese Untersuchungsstellen verfügen über einen Kompetenznachweis nach Fachmodul Abfall3.
Hinweis:
Das aktuell gültige Fachmodul Abfall (Stand Mai 2018) unterscheidet sich von der Vorgängerversion (alt) wie folgt:
In den Untersuchungsbereichen Klärschlamm, Boden, Bioabfall, Altholz ist der Teilbereich "Probenahme und Probenvorbereitung" unterteilt worden in a) Probenahme und b) Probenvorbereitung.
Durch die Änderung der Abfallklärschlammverordnung vom 27. September 2017 wurden die Untersuchungsbereiche
1 Klärschlamm und 2 Boden wie folgt angepasst:
Erweiterung
- im Teilbereich 1.2 um die Parameter Thallium und Chrom,
- im Teilbereich 1.6 um dl-Dioxine,
- im Teilbereich 2.3 um den Parameter Trockenrückstand,
- um die Teilbereiche 1.7 (B(a)P) und 1.8 (PFC) sowie
- um die Teilbereiche 2.4 (PCB) und 2.5 (B(a)P)
Zudem sind Verfahren an die aktuell gültigen abfallrechtlichen Verordnung angepasst worden.
Notifizierungen, welche noch nach altem Fachmodul Abfall (Stand: August 2012 - (alt)) ausgesprochen wurden, beinhalten nicht die Erweiterungen um die o. g. Teilbereiche/Parameter!
Nach der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts und zur Änderung gesetzlicher Vorschriften gelten Notifizierungen nach den o. g. gesetzlichen Regelungen bundesweit. Zuständig für die Notifizierung ist das Land, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat (siehe Angaben unter Länderspezifische Regelungen).
1 "Untersuchungsstelle" wird synonym verwendet für "Laboratorium", "Prüflaboratorium".
2 Notifizierung ist der Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Behörde zur Anerkennung, Zulassung, Benennung oder Bekanntgabe der Prüflaboratorien und Messstellen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3 In der Fassung des Beschlusses der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall vom Mai 2018
Hinweise zur Deponieverordnung
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der DepV vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 900) wurde die Möglichkeit einer behördlichen Zulassung in Anhang 4 Nr. 1 DepV gestrichen. Damit können Untersuchungen nach Anhang 4 DepV von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Damit beschränkt sich die Anwendung des Fachmoduls Abfall im Bereich der DepV lediglich auf seine Regelungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz einer Untersuchungsstelle.