Die Bekanntgabe beschränkt sich auf Prüfungen von Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe für Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten der Nrn. 1-10 nach Anhang 1 der 4. BImSchV, in der in der Fassung vom 02. Mai 2013, auch soweit die dort genannten Mengenschwellen unterschritten sind.