Bekanntgabe besteht für folgende Anlagenarten (nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung geltenden Fassung):
10.25
sowie für Ammoniaklagerung und NH3-Versorgungssysteme in nicht geneh-migungsbedürftigen Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sein können, die hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Eigenschaften sowie ihres Stoff- und Gefahrenpotentials inhaltlich durch die bekannt gegebenen Prüfungsbereiche abgedeckt sind