Bekanntgabe besteht für folgende Anlagenarten (nach 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung geltenden Fassung):
1.1
1.15
4.1
8.6.2
8.6.3
8.11.1
8.11.2
8.12
9
10.6
Die bekanntgegebenen Fachgebiete gelten nicht für Anlagen der Nr. 4.1.2 und Anlagen der Nr. 4.1.20. unter der Bedingung, dass die folgenden Gefahrstoffe hergestellt werden:
- instabilen explosiven Stoffen und Gemischen sowie explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoffen der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 gem. Abschnitt 2.1 der Verordnung EG Nr. 1272/2008,
- selbstzersetzlichen Stoffen und Gemischen, Typen A, B gem. Abschnitt 2.8 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 oder
- organischen Peroxiden, Typen A, B gem. Abschnitt 2.15 der Verordnung EG Nr. 1272/2008
(Stoffe die mit dem Piktogramm GHS01 gekennzeichnet werden müssen)