Die Bekanntgabe gilt für die Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV
Nr. 7.21, Nr. 7.22 und Nr. 7.34
Die Bekanntgabe gilt nicht für sicherheitstechnische Prüfungen bei Betriebsbereichen gem. § 3 Abs. 5a BlmSchG.