Die Bekanntgabe gilt für folgende Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV:
1.1; 1.2, 1.4, 1.15 und 1.16; 7.12; 8.1, 8.5, 8.6, 8.12 und 8.13 sowie 9.1 und 9.36
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)