Einschränkungen auf Anlagenarten nach Anhang 1 der 4. BImSchV der Nrn. 1.1, 1.2, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.15, 1.16
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4. BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)