Einschränkung auf Anlagen (4. BImSchV) unter den Nrn.:
4.1, 4.4, 9.1, 9.2, 9.14, 9.23, 9.26, 9.34, 9.35 - ausgenommen Anlagen zur Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes - und 10.25.
FG 17: ausgenommen Teilgebiet Sicherheitsmanagement
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)