Einschränkung auf Anlagen (4.BImSchV) unter den Nrn.:
1.1 - 1.16, 2.1 - 2.15, 3.1 - 3.11, 3.15 - 3.23, 4.1 - 4.10, 5.1 - 5.11, 6.1 - 6.4, 7.1 - 7.34, 8.1 - 8.15, 9.1 - 9.37, 10.4 - 10.25. Ausgenommen sind Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)