Einschränkungen auf Anlagen (4.BImSchV) unter den Nrn: 1.1 bis 1.16, 4.1 bis 4.10, 8.1 bis 8.15, 9.1 bis 9.34, 9.35 - ausgenommen Anlagen zur Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, 9.36, 9.37 und 10.25.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen in NRW gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)