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Frage: Entspricht die Anzahl der Einzelmessungen den Anforderungen?


Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob im Genehmigungsbescheid eine Anzahl an Einzelmessungen festgelegt ist und diese eingehalten wird. Ist keine Anzahl festgelegt, sollte die Anzahl der Einzelmessung, welche im Messbericht unter 6.2 („Messergebnisse“) erfasst sind, wie folgt aussehen:

Anlagenunterscheidung nach TA Luft Anlagenunterscheidung nach DIN EN 15259 Mindestanzahl der Einzelmessungen
überwiegend zeitlich unveränderliche Betriebsbedingungen Kontinuierliche Prozesse 3 Einzelmessungen bei höchster Emission
zeitlich unveränderliche Betriebsbedingungen mit regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten Kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen 3 Einzelmessungen bei höchster Emission + 1 Messung pro Zustand
überwiegend zeitlich veränderliche Betriebsbedingungen Chargenprozesse 6 Einzelmessungen bei höchster Emission


Handlungsempfehlung:

Eine Abweichung von der vorgegebenen Anzahl bzw. den drei/sechs Einzelmessungen ist vom Messinstitut zu begründen. Liegt keine plausible Erklärung1 für die Abweichung vor, so ist eine Wiederholung der Messung zu fordern (ggf. anzuordnen).


Hintergrund:

Um zu vermeiden, dass zufällig in einem Zustand gemessen wird, der nicht dem der höchsten Emission entspricht, und um alle emissionsrelevanten Anlagenzustände zu überprüfen, ist eine Mindestanzahl an Einzelmessungen in Abhängigkeit vom Anlagentyp einzuhalten.
Nach TA Luft (5.3.2.2) sollen bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betriebszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen sollen Messungen in ausreichender Zahl, jedoch mindestens 6 bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden.
Die DIN EN 15259 sieht eine etwas andere Einteilung nach Anlagen mit kontinuierlichen Prozessen2 , mit kontinuierlichen Prozessen mit zeitlichen Einflüssen und mit Chargenprozessen vor. Eine sinngemäße Übertragung der Angaben der TA zur Anzahl der Einzelmessungen auf die Prozesstypen der DIN EN 15259 ergibt folgende Vorgabe: Bei kontinuierlichen Prozessen sind mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchgeführt werden.
Bei Anlagen mit kontinuierlichen Prozessen mit zeitlichen Einflüssen3 soll mindestens jeweils eine weitere Messung durchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend Chargenprozessen4 sollen mindestens 6 Messungen bei Betriebsbedingungen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Emissionen führen können, durchgeführt werden.

Im Falle von Überwachungsmessungen für behördliche Zwecke kann die Anzahl der einzelnen Messungen im Genehmigungsbescheid festgelegt sein.

1 Plausibel wäre beispielsweise, wenn die Anlage nicht über die Dauer von drei Messungen in Betrieb genommen wird und die Ausdehnung des Messzeitraumes über mehrere Tage die Kosten für den Betreiber unverhältnismäßig steigern würde. Dabei sollte allerdings durch (vorherige) Vergleichsmessungen sichergestellt sein, dass die Emission der Anlage weitgehend konstant ist.

2 Kontinuierliche Prozesse sind dadurch gekennzeichnet, dass die stofflichen Eigenschaften der eingesetzten Brennstoffe und der im Prozess gehandhabten Stoffe sowie die Betriebsweise der Anlage und somit auch das Emissionsverhalten über eine längere Zeitspanne annähernd konstant sind (Beispiele: Feuerungsanlagen, Trocknungsanlagen, Beschichtungsanlagen, Drehofenanlagen, Brech- und Klassieranlagen).

3 Kontinuierliche Prozesse mit zeitlichen Einflüssen lassen sich dadurch charakterisieren, dass bei weitgehend konstantem stofflichen Einsatz zeitabhängige Prozessschritte das Emissionsverhalten beeinflussen können. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss diesen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen und die zeitlichen Veränderungen im Emissionsverhalten entsprechend berücksichtigen (Beispiele: Brennprozesse bei der Ziegelherstellung, Herstellung von Glas in Wannenöfen, Reinigungs– oder Regenerierungsarbeiten, längere An– oder Abfahrvorgänge).

4 Chargenprozesse lassen sich vorwiegend dadurch charakterisieren, dass das Emissionsverhalten insbesondere durch wechselnde stoffbezogene und/oder zeitliche Betriebseinflüsse gesteuert wird bzw. werden kann. Die zeitliche Lage der Emissionsmessungen muss diesen Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere bei sehr kurzzeitigen Emissionsereignissen ist zu prüfen, ob mehrere gleichartige Emissionsereignisse in einer Probenahme zusammenzufassen sind, um eine Beurteilung des Betriebszustandes zu ermöglichen (Beispiele: Batchprozesse in der chemischen Industrie, Schmelzanlagen für NE-Metalle, Stahlerzeugung, Hafenöfen bei der Herstellung von Glas).