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Frage: Wurde die Messung vor der Durchführung den Überwachungsbehörden frist- und formgerecht angezeigt?


NEUE FRAGE

Prüfumfang:

Es ist das Eingangsdatum des der Anzeige bzw. des Messplans (falls im jeweiligen Bundesland gefordert) mit den unter 1.5 („Datum der Messung“) im Messplan gemachten Angaben zum Messtermin zu vergleichen und auf Einhaltung der Frist zu prüfen.


Handlungsempfehlung:

Bei Abweichungen von der z. B. in den für das jeweilige Bundesland spezifischen Regelungen festgelegten Frist sollte zunächst eruiert werden, aus welchen Gründen die Anzeigefrist nicht eingehalten wurde. Ob weitere Maßnahmen notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab (z. B. wiederholt verspätete Anzeige, nicht nachvollziehbare Gründe für die Fristüberschreitung).

Sollte die verzögerte Anzeige durch die Messstelle verursacht worden sein, ist die Fachbehörde zu informieren. Diese kann im Wiederholungsfall ggf. auf Grundlage der 41. BImSchV die Zuverlässigkeit der entsprechenden Messstelle prüfen.


Hintergrund:

Beauftragte der zuständigen Fachbehörde des jeweiligen Bundeslands und der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde nach BImSchG (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen nach § 26 BImSchG teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen.
Hierzu ist eine Anzeige des geplanten Messtermins bzw. in einigen Bundesländern ein am Mustermessbericht ausgerichteter Messplan zu erstellen und der Fach- sowie der Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform vorzulegen (vgl. z. B. Fachinformation des LAU 03/2015). Im Fall eines verbindlichen Messplans ist die Messung nach dessen Angaben durchzuführen, betreffende Änderungen sind allen Beteiligten vor Messdurchführung schriftlich anzuzeigen.
Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung ermöglicht werden kann.