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Frage: Wurden die Grenzwerte bei allen zu messenden Komponenten und Quellen sicher eingehalten?


Prüfumfang:

Es ist zu prüfen, ob der/die unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) angegebene/n maximalen Messwert/e zuzüglich Messunsicherheit korrekt angegeben werden und unterhalb des jeweiligen Grenzwertes liegt/liegen.

Es gelten folgende Regelungen:

MW + MU < GW Anforderungen eingehalten
MW + MU > GW Überprüfung des Messverfahrens MW – MU > GW Wenn Messung + Messbericht akzeptabel, sind entsprechende Maßnahmen sind zu ergreifen
MW – MU < GW Messung ist zu überprüfen. Im Wiederholungsfall sind weitere Maßnahmen zu ergreifen

wobei MW = maximaler Messwert, MU = Messunsicherheit, GW = Grenzwert

Beispiele für die einzelnen Konstellationen finden sich unter Hintergrund.

Der Beurteilungswert (MW ± MU) ist in der letzten Dezimalstelle „kaufmännisch“ zu runden und in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert anzugeben.

Abweichend von den obigen aus der TA Luft stammenden Regelungen wird im Falle von Geruchsmessungen eine andere Beurteilung durch die VDI 3884 empfohlen. Die Anwendung des dort beschriebenen Vorgehens ist kritisch zu prüfen, da es nicht in Übereinstimmung mit der TA Luft steht.

Weiterhin ist bezüglich der Messunsicherheit selbst zu prüfen, ob unter Punkt 6.3 („Messunsicherheiten“) im Messbericht zu jeder Messkomponente folgende Daten angegeben wurden:
•Einheit
•Maximaler Messwert ymax
•Erweiterte Messunsicherheit (Up)
•ymax – Up
•ymax + Up
•Bestimmungsmethode

Als Angabe für die Bestimmungsmethode kommen „direkter Ansatz mit Doppelbestimmung“ und „indirekter Ansatz“ in Frage.

Zusätzlich sollte geprüft werden, ob im Fall sauerstoffnormierter Grenzwerte für die die zu messenden Stoffe mit Abgasreinigungseinrichtung eine korrekte Sauerstoffbezugsrechnung durchgeführt wurde (vgl. unten).


Handlungsempfehlung:

Bei einer sehr hohen Messunsicherheit (s. u.), die dazu führt, dass der Grenzwert erst nach deren Abzug vom maximalen Messwert eingehalten wird, sollte eine Wiederholung der Messung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nur durch eine fehlende Genauigkeit des Messverfahrens zustande kommt.

Eine Betrachtung der Messunsicherheit zugunsten des Betreibers ist für den Fall akzeptabel, dass das angewandte Messverfahren nach Überprüfung als einwandfrei angesehen wird.

Als sehr hoch gelten in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten:
•Staub: > 20%
•Staubinhaltsstoffe: > 30%
•Gase: > 15%
•Geruch: > 100%
•Dioxine/Furane: > 50%

Wurde der Beurteilungswert nicht in der gleichen Einheit und/oder mit der gleichen Stellenzahl wie der Grenzwert angegeben bzw. wurde falsch gerundet, ist ggf. anhand der Anlagen des Berichts eine Auswirkung auf das Prüfergebnis zu kontrollieren und/oder eine Überarbeitung des Messberichts zu fordern.

Sollte zu einer Messkomponente keine Messunsicherheit angegeben sein, so ist diese nachzureichen. Bei unplausiblen Messunsicherheiten sollte vom Messinstitut eine nachvollziehbare Berechnung der Messunsicherheit eingeholt werden. Hierzu kann die Fachbehörde hinzugezogen werden.

Plausibel wären in Bezug auf den Halbstundenmittelwert folgende Messunsicherheiten:
•Staub: 5 – 20%
•Staubinhaltsstoffe: 10 – 30%
•Gase: 5 – 15%
•Geruch: 25 – 100%
•Dioxine/Furane: 10 – 50%

Sollte die Sauerstoffbezugsrechnung fehlerhaft sein, so ist eine regelungskonforme Neuberechnung zu fordern.


Hintergrund:

Die TA Luft macht unter 5.3.2.4 zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse folgende Angaben: Im Falle von erstmaligen Messungen nach Errichtung, von Messungen nach wesentlicher Änderung oder von wiederkehrenden Messungen sind die Anforderungen jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die im Genehmigungsbescheid festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet.
Eine Überprüfung, ob das Messverfahren, besonders im Hinblick auf seine Messunsicherheit, dem Stand der Messtechnik entspricht, ist für den Fall notwendig, dass das Messergebnis zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht einhält. Im Falle einer Überschreitung werden weitere Ermittlungen (z.B. Prüfung der anlagenspezifischen Ursachen) notwendig.
Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.

In Bezug auf eine Sauerstoffbezugsrechnung gilt nach Nr. 5.1.2 TA Luft: „Die Umrechnung von Stoffen, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen begrenzt werden, dürfen nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.“ Im Zweifelsfall kann die jeweilige Fachbehörde zur Klärung des Sachverhaltes einbezogen werden.


Im Folgenden sind Beispiele für die einzelnen möglichen Konstellationen bezüglich Messunsicherheitsbetrachtungen gegeben. Generell wird ein Grenzwert von GW=100 mg/m³ angenommen.

Fall 1: MW=90 mg/m³; MU=5 mg/m³
Da gilt MW+MU < GW ist der Grenzwert sicher eingehalten.

Fall 2: MW=110 mg/m³; MU=20 mg/m³
Da gilt MW+MU > GW, aber MW-MU<GW ist zunächst das Messverfahren zu prüfen. Es ist zu versuchen, die Messunsicherheit zur reduzieren und somit eine belastbare Aussage zu treffen. Ist dies nicht möglich, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen.

Fall 3: MW=90 mg/m³; MU=20 mg/m³
Siehe Fall 2

Fall 4: MW=110 mg/m³; MU=5 mg/m³
Da MW-MU > GW gilt, ist der Grenzwert nicht sicher eingehalten. Es sind umgehend Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung des Grenzwertes sicherzustellen.

Gemäß 3 TA Luft Nr. 2.9 sind Mess- und Rechengrößen mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert der Emissionsbegrenzung zu ermitteln, weitere Dezimalstellen sind zu vernachlässigen (nicht zu runden). Das Endergebnis ist in der letzten Dezimalstelle nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben.

Zweifelsfragen:

Nr. 2.7 der TA Luft stellt einen scheinbaren Widerspruch zur Nr. 5.3.2.4 dar. Hierin heißt es, dass die Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, wenn sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Dazu wurde auf der 128. Sitzung des LAI-Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) vom 29.-31.012013 in Ludwigslust folgendes festgelegt:

Nr. 2.7 der TA-Luft bezieht sich nur auf kontinuierliche Messungen. Für die Beurteilung der Messergebnisse aus Einzelmessungen ist wegen der geringen Messhäufigkeit allein der strengere Maßstab der Nr.5.3.2.4 TA Luft anzulegen, nach dem jeder Einzelwert die festgelegte Emissionsbegrenzung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit einzuhalten hat.

Bezüglich der Bearbeitung des Punktes 6.3 „Messunsicherheiten“ macht der LAI-Mustermessbericht folgende Angaben:

Als Verfahren zur Ermittlung der Messunsicherheit von Emissionsmessungen mit diskontinuierlichen Messverfahren sind in der Richtlinie VDI 4219 der direkte Ansatz mit Doppelbestimmungen sowie der indirekte Ansatz mit Analyse der Teilschritte des Messverfahrens festgelegt. Für alle Messwerte ist anzugeben, nach welchem Verfahren und für welche Verfahrensschritte die Messunsicherheiten ermittelt wurden. Dabei sind die Messunsicherheiten als erweiterte Messunsicherheit (Up=k*uc ) anzugeben. Für die erweiterte Messunsicherheit ist p {Grad des Vertrauens gemäß DIN V ENV 13005 (auch als statistische Sicherheit bezeichnet)} anzugeben; i. d. R. gilt p=0,95 entsprechend einer statistischen Sicherheit von 95 % bzw. einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5% (k=2,086 bei N=20 Doppelbestimmungen). Die Messunsicherheiten sind für das Gesamtverfahren anzugeben. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung der Messunsicherheit sowohl das Probenahmeverfahren als auch die Eigenschaften der Probenahmestelle (z. B. Ein- und Auslaufstrecken bzw. zeit- und ortsgebundene Verteilungen über den Messquerschnitt) zu berücksichtigen sind. Es sind hinreichende Angaben zur repräsentativen Erfassung der Messkomponenten im Messquerschnitt (Darstellung der Messstrategie bei normgerechten bzw. nicht normgerechten Messstrecken) und zur Vergleichbarkeit der Randbedingungen an der untersuchten Anlage mit denen bei der Verfahrensverifizierung zu machen.