Einschränkung auf Anlagen (4. BImSchV) unter den Nrn.: 1.1,1.2, 4.1, 4.4, 8.1, 9.1, 9.2, 9.3, 10.25.
Ausgenommen sind Anlagen zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.
Einschränkungen in den persönlich vertretenen Fachgebieten:
FG 7/8: ausgenommen die Versorgung mit elektrischer Energie
FG 13: ausgenommen die Ermittlung von Brandauswirkungen.
(Hinweis: Anlagenarten nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sachverständigen gültigen 4.BImSchV. Es gelten grundsätzlich die Festlegungen im Bekanntgabebescheid)