vgl. Bekanntgabebescheid
Der HVG ist es untersagt, Messungen im Sinne der §§ 26,28 BImSchG an Anlagen durchzu-führen, für die sie oder von ihr beschäftigte Mitarbeiter zuvor beratend tätig waren oder die An-lagenteile einsetzen, an deren Entwicklung die HVG mitgewirkt hat. Vor jeder Auftragsan-nahme im Geltungsbereich dieser Bekanntgabe ist durch den jeweiligen Projektleiter der HVG zu prüfen, dass die zuvor genannte Einschränkung nicht verletzt wird. Diese Prüfung ist für je-den Auftrag zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens 14 Tage vor Durchfüh-rung der Messung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Bekanntgaben im Sinne des § 29b BImSchG des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Messung stattfinden soll, vorge-legt werden.