Länderspezifische Regelungen  Drucken

Verordnung über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft vom 2.05.2001
(GBl. 2001, S. 399)
Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV) vom 22.11.2010 (GVBl Nr. 21/2010, S.777)

Rechtsvorschriften und Verfahrensablauf im Internet unter:
http://www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/laborverordnung/index.htm


 

Auf Grund der

Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung - UStZulV)
vom 17. Dezember 1997
(GVBl.II/98, [Nr. 03], S.38)

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

dürfen Untersuchungen, die im Rahmen der
  1. qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  2. von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  4. von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  5. amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser

erfolgen, nur von zugelassenen Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien) durchgeführt werden.


Die UStZulV ist zu finden unter:
 

Die Bekanntmachung zugelassener Untersuchungsstellen erfolgt ausschließlich im ReSyMeSa; vgl. auch

 

 
 
Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015
Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für 
Abwasseruntersuchungen (AsSAVO M-V) 
vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667) mehrfach geändert durch Verordnung vom 03. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 359)
 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 23. April 2010
Zur Zeit gibt es im Land NRW keine Notifizierungen im wasserrechtlich geregelten Bereich. 

Untersuchungen nach §§ 50, 60, 60a Landeswassergesetz (Selbstüberwachung von Rohwasser und Abwasseranlagen) können von geeigneten Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
 

 

Laut Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz ( Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 2004 (GVBl. 2004, S.54), Stand: 23.11.2011 (GVBl. 2011, S. 402) benötigt der Beauftragte nach §57 „Eigenüberwachung“ keine besondere Zulassung. Die Eignungsprüfung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Daher bietet sich an , dass die Laboratorien sich notifizieren / akkreditieren lassen, um beim Vertragsabschluß diese Unterlagen vorzuweisen.

Eine Notifizierung ist in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen.

Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (-ZWVO-)
vom 16. Dezember 2003
Thüringer Abwassereigenkontrollverordnug (ThürAbwEKVO) vom 23.August 2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung der ThürAbwEKVO vom 2. August 2014 (GBBl. S. 568)